Tüzük

Anasayfa / Tüzük

Satzung
Tiyatro Frankfurt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tiyatro Frankfurt e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist es, die Kultur, insbesondere die Darstellende Kunst, zu pflegen sowie einen Beitrag zur Integration von türkischen Mitmenschen mit Migrationshintergründen zu leisten.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch kulturelle Veranstaltungen, wie beispielsweise Aufführungen eigener oder fremder Stücke in einem vorgegebenen Spielplan, sowie Veranstaltungen mit anderen Künstlern und Künstlergruppen. Das Tiyatro Frankfurt stellt sich insbesondere die Aufgabe, kreative, künstlerische Ideen aus dem Bereich der Darstellenden Kunst in eigener Regie in professioneller Art und Weise zu verwirklichen. Arbeitsschwerpunkte sind das tragisch komische Schauspiel, Bearbeitungen moderner und klassischer Texte für das Theater und das Kinder- und Jugendtheater.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder
1. Der Verein hat:
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· aktive Mitglieder
· Fördermitglieder
· Ehrenmitglieder
2. Jeder hat die Möglichkeit, Mitglied zu werden und die Vereinstätigkeit zu unterstützen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er hat die Möglichkeit, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
4. Aktive Mitglieder können natürliche Personen werden, die bereit sind, für den Verein uneigennützig und in verantwortlicher Funktion tätig zu sein. Dazu gehören insbesondere die künstlerische und technische Leitung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kostüme, Maske, grafische Gestaltung und Fotografie.
Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, sich uneigennützig für den Verein einzusetzen, indem sie den Verein:
· finanziell durch einen Jahresbeitrag
· durch regelmäßige Sachspenden (z.B. Sponsoring)
· durch regelmäßige Hilfstätigkeit
unterstützen. Die nähere Ausgestaltung der finanziellen Unterstützung regelt die Geschäftsordnung.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
6. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt und haben dieselben Rechte wie Fördermitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
· durch Ableben
· durch freiwilligen Austritt, der nach Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs zulässig ist. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
· durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt.
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solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied sich länger als ein Jahr nicht aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligt hat oder ein Fördermitglied seiner Förderpflicht über ein Jahr lang nicht nachkommt.
2. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Er erfolgt mit sofortiger Wirkung.
3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Eine gerichtliche Überprüfung des Ausschlusses ist nur nach vorheriger Durchführung der vereinsinternen Berufung möglich.

§ 5 Geschäftsordnung und sonstige Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Satzung des Vereins zu beachten und sich bereitwillig in die Theatergemeinschaft einzuordnen.
2. Die Mitwirkung eines aktiven Mitglieds bei Theateraufführungen anderer Bühnen bzw. Organisationen ist nach Absprache mit dem Vorstand jederzeit zulässig.
3. Die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung regelt die weiteren Rechte und Pflichten des Vorstands, der Mitglieder sowie der Einrichtungen und Ausschüsse.
4. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Organe des Vereins und Protokolle
1. Organe des Vereins sind
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
2. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind vom Schriftführer oder einem vorher bestimmten Stellvertreter zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, dem
· 1. Vorsitzenden
· 2. Vorsitzenden
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· Kassenwart
· Schriftführer
· Technischer Leiter
2. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer volljährig und aktives Mitglied des Vereins ist.
3. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In der ersten Wahl nach der Gründung des Vereins wird der Vorstand für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Danach beträgt die Amtszeit zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
5. Die vorzeitige Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist möglich, wenn die Abberufung auf der Tagesordnung steht und ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt.
6. Den Vorstand i. S. v. § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der technische Leiter und der Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Verkehrswert ab 500 € besteht jedoch Gesamtvertretungsbefugnis. Außerdem ist der Vorstand bei solchen Geschäften verpflichtet, im Innenverhältnis die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
7. Der Vorstand leitet den Verein. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung i. S. d. Gemeinnützigkeit. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, solange diese nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
· Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
· Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Änderungen sind allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
· Abgabe des Spiel-, Geschäfts- und Kassenberichts vor der Mitgliederversammlung
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· Beschluss der Geschäftsordnung
· Eine Übertragung von Einzelaufgaben innerhalb des Vorstands ist nach vorheriger Absprache möglich.
8. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
9. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
10. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Für die durch ihre Tätigkeit entstandenen Auslagen haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Entschädigung, deren Umfang und Höhe durch die Geschäftsordnung geregelt ist.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen, oder das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit Aufgabe der Einladung zur Post an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung.
3. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Fördermitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
· Wahl und Abberufung des Vorstands
· Entlastung des Vorstands
· Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Kalenderjahr. Wiederwahl ist zulässig.
· Entscheidung über Anträge des Vorstands
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· Beschlussfassung von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder der Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet ist.
3. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nicht anwesende Mitglieder müssen schriftlich abstimmen.
4. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Nicht anwesende Mitglieder müssen schriftlich abstimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5. Das bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründerversammlung ordnungsgemäß beschlossen und die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Rüsselsheim erfolgt ist.